Blei-Gutachten und Konzept zur Blei-Gefahrenabwehr in Mechernich – Veröffentlicht seit dem 09.07.2020 auf der Internetseite der Stadt Mechernich
Link Bleibelastungszone Mechernich-Kall
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte
Link BBodSchV Tabelle 1.4 Prüfwerte § 8
„Weitere Sachverhaltsermittlung bei Überschreitung von Prüfwerten nach der BBodSchV für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze“
Link LANUV-Arbeitsblatt 22
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.1.1989-III ZR
194/87, BGHZ 106, 323 ff, JuS 1993, S.280 ff) ist folgendes anerkannt: Das Gebot, schon bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse zu berücksichtigen, soll nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern gerade dem Schutz der Personen, die im Plangebiet der Stadt wohnen; diese Personen müßten sich darauf verlassen können, daß ihnen aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohten (Urteil, Seite 18). Es sei Aufgabe der Stadt als Planungsträger für eine Bebauung, die Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Planungsgebietes selbst ausgingen (Urteil, Seite 9). Im sozialen Rechtsstaat kann der Bürger auch von Gemeinde- und Stadträten erwarten, dass sie bei ihrer Amtstätigkeit den nach § 276 BGB zu verlangenden Standard der verfahrenserforderlichen Sorgfalt einhalten. Anderenfalls würde das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert. Die Mitglieder von Ratsgremien müssen sich auf ihre Entschließungen sorgfältig vorbereiten und, soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt, den Rat ihrer Verwaltung oder die Empfehlung von sonstigen Fachbehörden einholen bzw. notfalls sogar außerhalb der Verwaltung stehende Sachverständige zuziehen (Senatsurteil vom 14. Juni 1984 – III ZR 68/83 = BGHWarn 1984 Nr. 201 = VersR 1984, 849). (Urteil, Seite 14).
Link § 276 BGB Mitverschulden
Link Rechtsprechung BGH,26.01.2989 – III ZR 194/87
„Den in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Betreiberpflichten muss der Betreiber der Baustelle eigenverantwortlich nachkommen. Baustellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.“
Link § 22 BImSchG Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
„Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen müssen Anforderungen an gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse und an die Belange des Umweltschutzes gewährleistet werden (§1 BauGB 2017). Die Amtsträger müssen eine Gesundheitsgefährdung gemäß § 839 BGB (2019) ausschließen (Amtshaftung).“
Link § 1 BauGB 2017 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Link § 839 BGB 2019 Haftung bei Amtspflichtverletzung